Aktuelle Regelungen im Punktspielbetrieb

 

 

Präsident-TTVN

Heinz Böhne



Aktuelle Regelungen im Punktspielbetrieb


 

Hannover, 12.11.2021

 

An die

Vorsitzenden der Vereine und

Abteilungen im TTVN, Mannschaftskontakte,

Spielleiter und click-TT Administratoren sowie

WO-Coaches und Schiedsrichter

Cc: TTVN-Präsidium, TTVN-Ressortleiter,

Vorsitzende der Bezirks-, Regions-,

Kreis- und Stadtverbände und TTVN-Rechtsinstanzen

 

 

Liebe TT-Freunde/innen

 

das Land Niedersachsen hat in dieser Woche eine neue Verordnung verabschiedet. Da jedoch die Situation in den Städten und Kommunen im Land sehr heterogen ist, möchten wir versuchen, einige allgemeingültige Grundsätze zusammenzustellen. Im Anhang finden Sie die aktualisierten „Bestimmungen für die Durchführung von Mannschaftskämpfen“.

 

Die Landesregierung legt in der „Corona-Verordnung“ die Grundsätze fest. Diese sind von uns im Sport umzusetzen und einzuhalten. Derzeit hat das Land Niedersachsen noch keine flächendeckende Umsetzung der sogenannten 2G-Regel beschlossen, doch ist eine Tendenz in diese Richtung klar zu erkennen. Wann und ob diese verpflichtend im Sport kommt ist derzeit noch offen. Einige Kommunen haben für ihren Bereich die Umsetzung der 2G-Regel auch im Sport beschlossen. Laut Auskunft des Innenministeriums ist es auch Vereinen freigestellt, die 2G-Regel umzusetzen.

 

Bei der Umsetzung der 2G-Regelung sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

Kreis, Stadt, Kommune oder Verein beschließen 2G-Regel Sofern dem Heimverein die Verpflichtung zur Umsetzung der 2G-Regel für den Mannschaftsspielbetrieb bekannt ist, muss er seinen Gastverein vor einem Punktspiel darauf aufmerksam machen (spätestens 48 Stunden vorher). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass örtliche Regelungen im gesamten Land bekannt sind, ist diese Information für die Gastmannschaft zwingend notwendig. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle vorgesehenen Aktiven auch am Punktspiel teilnehmen können. Fehlt der Hinweis der Heimmannschaft auf die 2G-Regelung, wird das Punktspiel für den Fall, dass alle Spieler/innen der Gastmannschaft 2G erfüllen, ganz normal durchgeführt. Sollte aber aufgrund des ausgebliebenen Hinweises die Gastmannschaft einen oder mehrere Spieler/innen in ihren Reihen haben, die dann nicht am Punktspiel teilnehmen können, ist dies ein Grund für eine kampflose Wertung gegen den Heimverein.

 

Land Niedersachsen beschließt 2G-Regel In diesem Fall müssen im Vorfeld eines Punktspiels keine weiteren Informationen seitens der Heimmannschaft erfolgen, da vorausgesetzt werden kann, dass die 2G-Regelung allgemein bekannt ist.

 

Mit sportlichen

Grüßen TTVN-Präsidium



 

Bestimmungen für die Durchführung von Mannschaftskämpfen ab 1.9.2021

(Beschluss des Präsidiums vom 26.08.2021 auf Grundlage der Vorschriften des Abschnitts M der Wettspielordnung)

 

Anmerkung: Der Beschluss berücksichtigt die Neufassung der Corona-Verordnung mit Stand 27.08.2021, die am 25.08.2021 in Kraft getreten ist. 

 

Ergänzungen vom 12.11.2021 unter Berücksichtigung der Corona-Verordnung (Stand 10.11.2021)

 

1. Allgemeine Regelungen

 Nachweispflicht von Hygienekonzepten: Die Regelungen der jeweiligen Kommunen für die Öffnung bzw. die Nutzung von Sporthallen haben immer Vorrang vor den Regelungen des Spielbetriebs, die vom TTVN herausgegeben worden sind. Das Schutz- und Hygienekonzept des DTTB findet für den Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des TTVN keine Anwendung.

 

a) Jeder Sportler nimmt eigenverantwortlich am Spielbetrieb teil.

 

b) Nur symptomfreie Personen dürfen am Spielbetrieb teilnehmen bzw. die Austragungsstätte betreten. Insbesondere bei folgenden Symptomen ist eine Teilnahme untersagt:

 • Erhöhte Körpertemperatur/Fieber,

 • Geruchs- und Geschmacksverlust.

 

c) Grundsätzlich gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 1,50 m zur nächsten Person, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt ist. Die Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen bzw. Desinfizieren, Vermeidung von Körperkontakt) sind einzuhalten.

 

d) Sobald dem Heimverein die Verpflichtung zur Umsetzung der 3G- oder 2G-Regel für den Mannschaftsspielbetrieb bekannt ist, muss er seinen Gastverein vor einem Punktspiel darauf aufmerksam machen (spätestens 48 Stunden vorher). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass örtliche Regelungen im gesamten Land bekannt sind, ist diese Information für die Gastmannschaft zwingend notwendig. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle vorgesehenen Aktiven auch am Punktspiel teilnehmen können. Fehlt z.B. der Hinweis der Heimmannschaft auf die 2G-Regelung, wird das Punktspiel für den Fall, dass alle Spieler der Gastmannschaft 2G erfüllen, ganz normal durchgeführt. Sollte aber aufgrund des ausgebliebenen Hinweises die Gastmannschaft einen oder mehrere Spieler in ihren Reihen haben, die dann nicht am Punktspiel teilnehmen können, ist dies ein Grund für eine kampflose Wertung gegen den Heimverein.

 

Zudem sollte die Heimmannschaft den Gast informieren, wenn besondere Hygienebestimmungen bestehen (z.B. Verbot der Benutzung von Umkleidekabinen und Duschen…).

 

e) Eine Dokumentationspflicht besteht nicht, ist aber empfehlenswert. Praktische Unterstützung für die digitale Kontaktnachverfolgung bieten die Luca-App und Corona-App. Alternativ können Einzelerfassungsbögen verwendet werden (siehe Muster). Nur bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist eine Dokumentation der Kontaktdaten verpflichtend.

 

2. Anreise / Aufenthalt in der Austragungsstätte

a) Es gibt zurzeit keine Beschränkungen bei der Nutzung eines PKW zur Anreise bei Mannschaftskämpfen.

 

b) Ab Warnstufe 1 oder einer Inzidenz über 50 gilt bei Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. D.h. der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen sind ebenfalls Kinder ab sechs Jahren, wenn sie noch nicht eingeschult sind. Freigestellt sind auch Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Die Regelung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen. Die 3G-Regel im Überblick findet sich hier.

 

c) Als „getestet“ gilt bis einschließlich Warnstufe 2 eine Person mit nachstehendem Nachweis: PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig), offizieller PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig). Bei Warnstufe 3 wird ausschließlich ein PCR-Test akzeptiert.

 

d) Sofern behördlicherseits oder von Seiten des Heimvereins die Einhaltung der 3G- oder 2G-Regelung vorgeschrieben ist, ist für deren Einhaltung die jeweilige Mannschaft selbst verantwortlich. Die Kontrolle der Nachweise – für Schüler ist das der gültige Schülerausweis – obliegt ausschließlich dem gastgebenden Verein, der bei Nichtvorlage der Nachweise von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann. Für die Vereine der deshalb am Mitwirken gehinderten Spieler entsteht dadurch weder ein Protestgrund noch ein Anspruch auf Spielverlegung.

 

e) Die Nutzung von Umkleideräumen (mit Mund-Nasen-Schutz) und Duschen ist abhängig von den Entscheidungen des Trägers der Halle.

 

f) Auf- und Abbau der Tische und Umrandungen müssen unter Einhaltung des Mindestabstands und mit Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgenommen werden.

 

g) Die Heimmannschaft muss Reinigungs-/Desinfektionsmittel für die Hände bereithalten.

 

h) Alle Spieler müssen Gelegenheit haben, sich auf einer Sitzgelegenheit mit 1,5 m Abstand zum Nachbarn aufzuhalten.

 

3. Durchführung des Mannschaftskampfes

a) Der Punkt- und Pokalspielbetrieb der Spielzeit 2021/2022 wird mit Doppel gestartet. Sollte sich die Pandemielage verändern, behält sich das Präsidium als TTVN-Entscheidungsgremium vor, unter Bezugnahme von WO Abschnitt M das Spielsystem anzupassen (ohne Doppel).

 

b) Wenn eine Mannschaft unvollständig antritt, werden die entsprechenden Spiele kampflos gewertet. Eine Ordnungsgebühr wird nicht erhoben.

 

c) Das Spiellokal ist ständig gut zu lüften, soweit es die Örtlichkeiten erlauben (Öffnen der Fenster und Türen, wenn möglich Stoßlüftung).

 

d) Um einen Mindestabstand zwischen den Tischen sicherzustellen, wird eine Fläche von 5 x 10 m pro Tisch/Spielpaarung (entspricht der WO-Vorgabe einer Box im Ligenspielbetrieb) empfohlen. Die Tische sollen möglichst durch Umrandungen voneinander getrennt werden.

 

e) Der Schiedsrichter nimmt einen ausreichenden Abstand zum Tisch ein (1,5 m); das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird empfohlen. In Absprache zwischen den Mannschaften kann das Zählen durch die Spieler selbst vorgenommen werden.

 

f) Jeder Spieler, der nicht aktiv am Spielgeschehen teilnimmt, hält grundsätzlich einen Abstand von 1,5 m zur nächsten Person ein. Es wird empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

g) Der Seitenwechsel erfolgt im Uhrzeigersinn. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Seitenwechsel entfallen.

 

h) Auf Händeschütteln/Abklatschen/Umarmung wird verzichtet, ebenso auf das Abwischen des Handschweißes am Tisch.

 

4. Spielverlegungen

 

a) Spielverlegungen sind grundsätzlich kostenfrei.

 

b) Anträge auf Spielverlegungen sollen vom Spielleiter großzügig behandelt werden; eine Begründung ist erforderlich.

 

c) In begründeten Fällen kann von den offiziellen Spielterminen abgewichen werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlegung von Hinrundenspielen in die Rückrunde möglich. Hierzu ist eine Genehmigung durch den Vizepräsident Wettkampfsport nötig. Die Antragstellung hat über den Spielleiter an die Verbandsgeschäftsstelle zu erfolgen.

 

d) Sind einzelne Spieler einer Mannschaft in Quarantäne, wird das Spiel auf Wunsch der Mannschaft verlegt. Wenn gemeldete Spieler bei einem Punktspiel vorsichtshalber nicht mitwirken möchten, entsteht dadurch kein Anspruch auf Spielverlegung. Die betreffende Mannschaft muss dann eine Ersatzgestellung vornehmen.

 

5. Nichtantreten und Streichung/Zurückziehen

a) In der Spielzeit 2021/2022 werden grundsätzlich keine Ordnungsgebühren ausgesprochen, wenn das Nichtantreten dem Spielleiter und dem Gegner bis 48 Stunden vorher mitgeteilt wurde.

 

b) Auch wenn eine Mannschaft mehr als zweimal in der Saison nicht antritt, wird sie nicht gestrichen.

 

Dazu Änderung von WO/AB G 7.2.1: Dieser Passus wird in der Spielzeit 2021/2022 ausgesetzt.

 

c) Zurückgezogene Mannschaften werden wie Absteiger behandelt und bei einem evtl. Auffüllen berücksichtigt.

 

Dazu Änderung von WO/AB G 7.4.2 a): Im Zuständigkeitsbereich des TTVN gilt WO G 7.4.2 ohne Ausnahme. Aus den Bundesspielklassen zurückgezogene oder gestrichene Mannschaften gelten als Absteiger in die Verbandsliga.

 

Dazu Änderung von WO/AB F 3.4.8: „Mannschaften, die auf die Teilnahme an Relegations- oder Anwartschaftsspielen verzichtet haben oder dort nicht zu allen Mannschaftskämpfen angetreten sind, werden für das Auffüllen einer Spielklasse bzw. einer Gruppe ebenso wenig berücksichtigt wie gestrichene oder zurückgezogene Mannschaften.“ Dieser Passus wird in der Spielzeit 2021/2022 bzw. für die Vorbereitung der Spielzeit 2022/2023 ausgesetzt. Zurückziehen ist in der Spielzeit 2021/2022 kostenfrei.